Förderverein

Hallo liebe Eltern,

in dem Maße, in dem sich die Politik mehr und mehr aus der Finanzierung von Schulen zurückzieht, werden Fördervereine immer wichtiger. Darum wollen wir heute den Förderverein der Schlossschule und seine Arbeit  vorstellen.

Warum Fördervereine so wichtig sind:

Durch die immer gravierenderen Sparhaushalte der Kommunen sind die Schulen auf die Hilfen von Fördervereinen sehr angewiesen. Weder die Betreuung noch die Ausstattung, die die Eltern heute erwarten und die Kinder brauchen, können heute noch von den öffentlichen Mitteln  gewährleistet werden. Auch das Schulleben kann durch die Arbeit des Fördervereins bereichert werden.

Was der Förderverein an der Schlossschule derzeit macht und derzeit plant:

Der Förderverein der Schlossschule finanziert das Material für die 8 bis 1 Betreuung und eine pädagogische Kraft.

Wir finanzieren Kopierkosten, die Schulbibliothek, unterstützen den „Offenen Ganztag“ und finanzieren diverse Schulveranstaltungen.

Von amtlicher Seite wird eine Schulhofsanierung inkl. Spielplatz vorgeschrieben. Da die Stadt Essen leere Kassen hat, muss die Schlossschule aus eigener Kraft einen großen Betrag aufbringen – wir bitten die Eltern uns mit einer Mitgliedschaft im Förderverein und/oder mit  Spenden zu unterstützen.

Diese neuen Spielgeräte hat der Förderverein mitfinanziert

Jetzt warten wir alle auf den Aufbau der Geräte. Mit weiteren Spenden wollen wir dann noch Anbauelemente für die Spielgeräte mitfinanzieren.

Ansprechpartner

Vorsitzender und Kassenführer:

Ralf Lange

01634308900

zewa1959@web.de

Beitrittserklärung

Satzung

Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Förderverein der Schlossschule Essen-Borbeck

und hat seinen Sitz in Essen-Borbeck. Der Verein ist in dem Vereinsregister Essen-Borbeck eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.

Der Verein bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Schülereltern, den Lehrkräften und den Schülern im Sinne des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Der Verein will die Schloss-Schule unterstützen und über den Rahmen der öffentlichen Mittel hinaus die Durchführung ihrer erzieherischen Arbeit fördern und bedürftigen Schülern die Teilnahme an Schulveranstaltungen ermöglichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Finanzierung

Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
1.      Mitgliederbeiträge
2.     Spenden oder Zuwendungen.

Der Mindestbeitrag beträgt 1 € monatlich, er wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.  mit dem Verlassen des Kindes von der Schule, es sei denn der Mitgliedschaftsbeitrag wird weiterhin entrichtet.

2.     durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende.

3.     durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann vom Vorstand erklärt werden,

1.     wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt,

2.    wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

Im Falle von Austritt oder Ausschluss werden geleistete Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch alle eventuellen Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

1.     die Wahl und Abberufung des Vorstands,

2.    die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzutragenden Geschäftsberichts und nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Entlastung des Vorstands,

3.     die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,

4.     Satzungsänderungen,

5.     die ihr an anderer Stelle übertragenen Angelegenheiten.

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die Punkt 1 – 3 des § 8 behandeln muss, findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung 3 Wochen vor Termin der Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist oder wenn bei geringerer Anwesenheit der Beschlussfähigkeit nicht widersprochen wird. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlüsse fassen kann.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.     dem Vorsitzenden

2.     dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugl. Schriftführer)

3.     dem Kassenführer

Es kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden, dass die Aufgaben des Kassenführers vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mit übernommen werden. In diesem Falle ist ein weiteres Mitglied ohne besondere Aufgaben in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Geschäftsordnung.

Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des §26 Abs. 2 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Leiter der Schule oder von ihm bestimmte Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer prüfen alljährlich die Kasse und die Rechnungsführung. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 12 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Land Nordrhein-Westfalen zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Redaktionelle Satzungsänderungen

Redaktionelle Satzungsänderungen beschließt der Vorstand.